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BVerwG Urteil v. - 3 C 7/22

Gesetze: § 43 VwGO, § 44 Abs 4 LFGB, § 44 Abs 4a LFGB, § 60 Abs 2 Nr 22 LFGB, Art 1 Abs 1 EGV 178/2002, Art 10 EGV 178/2002, Art 14 EGV 178/2002, Art 17 Abs 2 EGV 178/2002, Art 19 Abs 1 EGV 178/2002, Art 19 Abs 3 EGV 178/2002

Meldepflicht der Laborverantwortlichen nach § 44 Abs. 4a LFGB

Leitsatz

Ein Laborverantwortlicher hat im Sinne von § 44 Abs. 4a Satz 1 LFGB Grund zu der Annahme, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde, wenn sich aus dem Ergebnis der von dem Labor durchgeführten Analyse und gegebenenfalls weiteren Umständen ergibt, dass es voraussichtlich nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit entspricht; unter dieser Voraussetzung hat er die zuständige Behörde auch dann u. a. von dem Ergebnis der Analyse und deren Auftraggeber zu unterrichten, wenn das Labor die Analyse im Rahmen einer sogenannten Freigabeuntersuchung durchgeführt hat, d. h. wenn der auftraggebende Lebensmittelunternehmer das Inverkehrbringen des Lebensmittels von einer beanstandungsfreien Analyse abhängig gemacht bzw. dem Labor erklärt hat, das Lebensmittel in dem unsicheren Zustand nicht in den Verkehr zu bringen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:141223U3C7.22.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-59581

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