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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 3288/21

Gesetze: SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Für das Vorliegen einer Candidose (Infektionskrankheit durch Pilze der Gattung Candida) reicht eine Besiedlung mit dem genannten Keim nicht aus. Eine Wundinfektion kann (z.B. als Nebendiagnose B37.88) erst dann kodiert werden, wenn Infektionszeichen hinzukommen. Bei Nachweis von Bakterien auf Wunden ist zwischen Kontamination, Kolonisation und Infektion zu unterscheiden.

Fundstelle(n):
LAAAJ-59758

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