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BFH Urteil v. - VI R 70/93 BStBl 1994 II S. 896

Gesetze: EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

Bewirtungskosten, die einem Arbeitnehmer anläßlich des Antritts einer herausgehobenen betrieblichen Stellung entstehen, gehören zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung

Leitsatz

Die Kosten für einen Empfang, zu dem ein Arbeitnehmer anläßlich des Antritts einer neuen herausgehobenen betrieblichen Stellung Geschäftspartner des Arbeitgebers mit deren Ehepartnern einlädt, können als Repräsentationskosten auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Bezüge des Arbeitnehmers in erheblichem Umfang erfolgsabhängig sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 896
BFH/NV 1994 S. 79 Nr. 11
FAAAA-95054

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