Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Auseinandersetzung mit nach Beschwerdeeinlegung ergangener, einschlägiger höchstrichterlicher Rspr - hier: zur Berechnung der Nutzungsentschädigung für vom Dieselskandal betroffenem PKW bei vorsteuerabzugsberechtigtem Käufer
Leitsatz
Im Falle der (teilweisen) Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse hätte das OLG über die Zulassung der Revision hinsichtlich der Frage, ob die vom vorsteuerabzugsberechtigten Beschwerdeführer zu leistende Nutzungsentschädigung auf der Basis des Brutto- oder des Nettokaufpreises zu berechnen ist, erneut zu entscheiden. Gesetzt den Fall, das OLG ließe daraufhin die Revision zu, hätte über diese gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des BGH für das Geschäftsjahr 2024 der VIa. Zivilsenat als der für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige Senat zu entscheiden. Dieser hat mit Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22, deutlich gemacht, die Bemessung der Nutzungsvorteile anhand des Bruttokaufpreises im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung des Käufers revisionsrichterlich nicht beanstanden zu wollen. In Anbetracht dieser ihm jedenfalls im Wege des Vortrags der Beklagten des Ausgangsverfahrens bekannt gewordenen Entscheidung hätte es dem Beschwerdeführer als Ausfluss der ihn nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BverfGG treffenden Begründungslast oblegen, darzustellen, inwiefern er im Falle der Zulassung der Revision dennoch einen ihm günstigeren Verfahrensausgang zu erwarten habe. Das ist nicht erfolgt. Der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers, die Entscheidung des VIa. Zivilsenats sei „rechtsirrig“, soweit sie die hier verfahrensgegenständliche Frage dem Bereich tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO zuordne, genügt insoweit nicht.