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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
TOP 1/14 der
Sitzung KSt/GewSt II/2022;
TOP 27 der Sitzung
AO VI/2022;
TOP 5.1, 5.3 bis 5.7 der Sitzung
AO I/2023;
TOP 10.3 bis 10.5 der Sitzung
AO II/2023;
TOP 10.1 bis 10.3 der Sitzung
AO III/2023
TOP 1/12 der Sitzung KSt/GewSt II/2023
TOP 6, 12.1 bis 12.5 der
Sitzung
AO V/2023
- IV D 2 - S 0316-a/21/10006 :008
-
Bezug: BStBl 2014 I S. 290
Bezug: BStBl 2024 I S. 12
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2024 I S. 12) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
1. Im AEAO wird folgende Regelung zu § 10 AO eingefügt:
„AEAO zu § 10 – Geschäftsleitung
§ 10 AO definiert die „Geschäftsleitung“ als den „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“. Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies der Ort, an dem der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird und die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (, BStBl 1998 II S. 86).
Entscheidend hierfür ist, an welchem Ort die vorzunehmenden Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt, sowie solche organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung gehören („Tagesgeschäfte“), tatsächlich wahrgenommen werden (, BStBl 1995 II S. 175, und vom , IV R 29/02, BStBl 2004 II S. 602).
Nicht entscheidend sind hingegen diejenigen Maßnahmen, die die Grundlagen des Unternehmens, insbesondere...BStBl 1995 II S. 175