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BGH Beschluss v. - IX ZB 29/22

Gesetze: § 56 Abs 1 S 1 InsO, § 59 Abs 1 S 3 InsO, § 59 Abs 2 S 2 InsO, § 68 InsO

Insolvenzverfahren: Antrag eines Gläubigers auf Entlassung des Insolvenzverwalters wegen fehlender Unabhängigkeit; Beeinträchtigung der Unabhängigkeit bei Pflichtverletzungen; Umfang des Beschwerderechts eines Insolvenzgläubigers; Versuch der Beeinflussung der Entscheidung über die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses

Leitsatz

1. Die Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Gläubigers wegen fehlender Unabhängigkeit stellt einen gesetzlich geregelten Unterfall einer Entlassung aus wichtigem Grund dar.

2. Ein Insolvenzgläubiger kann seinen Antrag auf Entlassung des Insolvenzverwalters aus dem Amt wegen fehlender Unabhängigkeit auch auf Umstände oder Verhaltensweisen des Insolvenzverwalters stützen, die erst nach der Bestellung des Insolvenzverwalters eingetreten sind.

3. Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters führen nicht stets dazu, dass zugleich seine Unabhängigkeit beeinträchtigt ist.

4. Ein Beschwerderecht steht einem Insolvenzgläubiger nur für seinen Antrag zu, den Insolvenzverwalter wegen fehlender Unabhängigkeit aus seinem Amt zu entlassen.

5. Der Insolvenzverwalter handelt pflichtwidrig, wenn er die Insolvenzgläubiger in ihrer Entscheidung über die Zusammensetzung des endgültigen Gläubigerausschusses zu beeinflussen versucht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:231123BIXZB29.22.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 513 Nr. 10
BB 2024 S. 910 Nr. 17
BB 2024 S. 916 Nr. 17
DB 2024 S. 591 Nr. 10
NJW 2024 S. 9 Nr. 10
NJW-RR 2024 S. 536 Nr. 8
WM 2024 S. 464 Nr. 10
ZIP 2024 S. 460 Nr. 9
ZIP 2024 S. 868 Nr. 16
ZIP 2024 S. 869 Nr. 16
JAAAJ-59977

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