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BFH Beschluss v. - I B 60/22

Gesetze: FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; FGO § 119 Nr. 1;

Darlegungsanforderungen hinsichtlich Besetzungsrüge

Leitsatz

NV: Wird als Mangel des Verfahrens gerügt, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, gehört zur schlüssigen Darlegung dieser Verfahrensrüge im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung die Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen sich ergibt, weshalb der erkennende Senat fehlerhaft besetzt gewesen sein soll (z.B. , BFH/NV 1997, 31). Soweit der Beschwerdeführer die vermeintlich fehlerhafte Besetzung des Gerichts an keinerlei konkreten Anhaltspunkten festmacht, sondern lediglich den Verdacht äußert, dass ein Verstoß vorgelegen haben könnte, genügt dies diesen Anforderungen nicht.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.300623.IB60.22.0- 6 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2024 S. 395 Nr. 4
NJW 2024 S. 10 Nr. 11
TAAAJ-59991

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