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BFH Urteil v. - I R 11/94 BStBl 1994 II S. 952

Gesetze: KStG 1984 § 8 Abs. 3 Satz 2

Zum Rückschluß auf eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen eines nicht durchgeführten Vertrages aufgrund eines Forderungsverzichts eines beherrschenden Gesellschafters

Leitsatz

Aus dem Forderungsverzicht eines beherrschenden Gesellschafters kann nur dann auf einen nichtdurchgeführten Vertrag rückgeschlossen werden, wenn die äußeren Umstände des Verzichtes den Rückschluß auf das Fehlen einer von Anfang an ernstlich gewollten Verbindlichkeit der Kapitalgesellschaft erlauben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 952
BFH/NV 1994 S. 88 Nr. 12
SAAAA-95080

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