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BGH Beschluss v. - XII ZB 88/23

Gesetze: § 130d S 2 ZPO, § 130d S 3 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 117 Abs 1 S 4 FamFG, § 117 Abs 5 FamFG

Elektronischer Rechtsverkehr: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

1. Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Beteiligten liegenden Gründen beruht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 228/22, FamRZ 2023, 879 und vom - XII ZB 264/22, FamRZ 2022, 1957).

2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit gemäß § 130d Satz 2 und 3 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:170124BXIIZB88.23.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 897 Nr. 17
NJW 2024 S. 10 Nr. 11
MAAAJ-60098

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