Einziehung von Taterträgen: Erwerb von Finanzinstrumenten durch verbotene Insidergeschäfte; Berücksichtigung von Aufwendungen für die Anschaffung, Transaktionskosten der Veräußerung oder angefallener Kapitalertragssteuern; Reinvestition von Taterträgen; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Leitsatz
1. Erwirbt der Täter durch ein verbotenes Insidergeschäft Finanzinstrumente, unterfallen diese - ersatzweise deren Wert - der Einziehung.
2. Die Aufwendungen für die Anschaffung mindern diesen Wert ebenso wenig wie die Transaktionskosten der Veräußerung oder angefallene Kapitalertragssteuern. Etwaige Doppelbelastungen sind auf der steuerlichen Ebene auszugleichen.
3. Die Reinvestition von Taterträgen lässt - bei der gebotenen tatbezogenen Betrachtung - die Einziehung des Veräußerungserlöses aus dem einzelnen Insidergeschäft unberührt.
4. Der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Einziehung nach den vorstehenden Grundsätzen nicht entgegen. Die Strafprozessordnung sieht mit § 459g Abs. 5 StPO ein Regulativ vor, das geeignet ist, unbillige Härten auszuräumen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren.
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:061223U2STR471.22.0
Fundstelle(n): AG 2024 S. 403 Nr. 11 BB 2024 S. 1171 Nr. 21 BB 2024 S. 1171 Nr. 21 BB 2024 S. 1171 Nr. 21 BB 2024 S. 1171 Nr. 21 BB 2024 S. 513 Nr. 10 DStR 2024 S. 957 Nr. 17 DStR-Aktuell 2024 S. 14 Nr. 10 NJW 2024 S. 10 Nr. 11 NJW 2024 S. 1439 Nr. 20 NJW 2024 S. 1439 Nr. 20 NJW 2024 S. 1443 Nr. 20 NJW 2024 S. 1443 Nr. 20 WM 2024 S. 408 Nr. 9 ZIP 2024 S. 1768 Nr. 31 ZIP 2024 S. 1768 Nr. 31 ZIP 2024 S. 4 Nr. 9 ZIP 2024 S. 631 Nr. 12 wistra 2024 S. 157 Nr. 4 wistra 2024 S. 163 Nr. 4 ZAAAJ-60101