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BGH Beschluss v. - I ZB 42/23

Gesetze: § 542 Abs 2 S 1 ZPO, § 542 Abs 2 S 2 ZPO, § 574 Abs 1 S 2 ZPO, § 750 Abs 1 S 1 ZPO, § 890 Abs 1 S 1 ZPO, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG

Ordnungsmittelverfahren nach wettbewerbsrechtlicher einstweiliger Unterlassungsverfügung: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde; Antragsbefugnis des Gläubigers

Leitsatz

1. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs zwar auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen (vgl. , BGHZ 154, 102 [juris Rn. 9]). Diese Begrenzung gilt aber nicht für das Ordnungsmittelverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (vgl. , GRUR 2009, 427 [juris Rn. 10] = WRP 2009, 637 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel; Beschluss vom - VI ZB 79/21, GRUR 2023, 1788 [juris Rn. 12]).

2. Die Zwangsvollstreckung ist ein vom Erkenntnisverfahren selbständiges und unabhängiges Verfahren. Die Antragsbefugnis des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgt aus § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO und nicht aus § 8 Abs. 3 UWG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:211223BIZB42.23.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1025 Nr. 19
WM 2024 S. 462 Nr. 10
YAAAJ-60337

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