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BGH Beschluss v. - XII ZB 171/23

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 345 ZPO, § 514 Abs 2 S 1 ZPO, § 113 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 2 S 1 FamFG

Versäumung des Einspruchstermins nach einem Versäumnisbeschluss in einer Familiensache: Pflicht des Verfahrensbevollmächtigten zur rechtzeitigen Mitteilung seiner Verhinderung; Anforderungen an den Beteiligtenvortrag zur unverschuldeten Terminsversäumung

Leitsatz

1. Ein Verfahrensbevollmächtigter, der kurzfristig und unvorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Verlegung oder Vertagung des Termins zu ermöglichen (im Anschluss an , FamRZ 2016, 42 und vom 25. November - VI ZR 317/07, FamRZ 2009, 498).

2. Zu den Anforderungen an den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Beteiligtenvortrag dazu, dass ein Fall der schuldhaften Terminsversäumung nicht vorgelegen habe.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240124BXIIZB171.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 1118 Nr. 16
NJW 2024 S. 1120 Nr. 16
RAAAJ-60588

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