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BGH Urteil v. - VI ZR 38/22

Gesetze: § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 398 BGB, § 399 Alt 1 BGB, § 253 ZPO

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Berufung des Geschädigten auf das sog. Werkstattrisiko bei unbezahlter Werkstattrechnung; Werkstattrisiko des Zessionars

Leitsatz

1. Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt (wie Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22, BGHZ 239, 208).

2. Tritt der Geschädigte bei unbezahlter Werkstattrechnung seine Forderung gegen den Schädiger ab, trägt der Zessionar das Werkstattrisiko.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:160124UVIZR38.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 1996 Nr. 28
NJW 2024 S. 8 Nr. 12
ZIP 2024 S. 4 Nr. 3
FAAAJ-60903

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