Rückgewähr von Einfuhrumsatzsteuerzahlungen nach Insolvenzanfechtung: Sachhaftung an einfuhrabgabenpflichtiger Ware als kongruente Sicherung; Leiter einer Behörde als für die Wissenszurechnung geeigneter Kenntnisträger; Wissensvermittlung durch mediale Berichterstattung; Verletzung von Beobachtungs- und Erkundigungspflichten
Leitsatz
1. Die Sachhaftung an einfuhrabgabenpflichtiger Ware ist im Grundsatz eine kongruente Sicherung.
2. Der Leiter einer Behörde ist neben dem zuständigen Sachbearbeiter ein für die Wissenszurechnung geeigneter Kenntnisträger; ob der Behördenleiter an der angefochtenen Rechtshandlung beteiligt war oder nicht, ist ohne Bedeutung.
3a. Der Rückschluss von einer medialen Berichterstattung auf die Kenntnis von einem bestimmten Gegenstand der Berichterstattung ist nur tragfähig, wenn die Berichterstattung derart umfassend und hervorgehoben erfolgt ist, dass sie dem Kenntnisträger nicht verborgen geblieben sein kann.
3b. Eine Verletzung der Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit im Blick auf ein erkanntermaßen krisenbehaftetes Unternehmen führt nicht zur Annahme einer tatsächlich nicht vorhandenen Kenntnis (hier: von einem Insolvenzantrag).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:080224UIXZR107.22.0
Fundstelle(n): BB 2024 S. 706 Nr. 13 DB 2024 S. 657 Nr. 11 DStR 2024 S. 1138 Nr. 20 DStR 2024 S. 1138 Nr. 20 DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 12 NJW 2024 S. 1753 Nr. 24 NJW 2024 S. 1753 Nr. 24 NJW 2024 S. 9 Nr. 12 NJW-RR 2024 S. 594 Nr. 9 NJW-RR 2024 S. 594 Nr. 9 ZIP 2024 S. 1771 Nr. 31 ZIP 2024 S. 1771 Nr. 31 ZIP 2024 S. 4 Nr. 10 PAAAJ-60904