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BMF - III C 3 - S 7327/21/10004 :002 BStBl 2024 I S. 434

Umsatzsteuer; Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind; Änderungen der Abschnitte 16.2, 18.8 und 18.17 UStAE

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Bezug: BStBl 2019 I S. 1041

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

A. Allgemeines

1Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom (BGBl 2020 I S. 3096) ist die Umsetzung der zweiten Stufe des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum erfolgt. Seit dem können sowohl nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen als auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftfahrzeugen an Nichtunternehmer erbringen, auch von den besonderen Besteuerungsverfahren – im Inland nach §§ 18i oder 18j UStG (One-Stop-Shop-Verfahren) - Gebrauch machen.

B. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

2Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das III C 2 – S 7282/19/10001 :002 (2024/0129235), BStBl 2024 I S. 361, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 16.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

      „(8) 1Bei der Beförderungseinzelbesteuerung dürfen Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt werden. 2Der Beförderungsunternehmer kann jedoch die Vergütung der Vorsteuerbeträge, die den der Beförderungseinzelbeste...

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