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BGH Urteil v. - X ZR 74/21

Gesetze: Art 69 Abs 1 EuPatÜbk, Art 87 EuPatÜbk, § 14 PatG, § 22 Abs 1 PatG, Art 2 § 6 Abs 1 Nr 4 IntPatÜbkG

Patentnichtigkeitsverfahren: Fehlende Festlegung bezüglich der Reihenfolge bestimmter Verfahrensschritte bei Patentanspruch betreffend ein Computerprogramm; unzulässige Änderung des Patentanspruchs; Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts bei der Anmeldung eines europäischen Patents - Happy Bit

Leitsatz

Happy Bit

1. Wenn ein Verfahrensanspruch keine Festlegungen bezüglich der Reihenfol-ge bestimmter Verfahrensschritte enthält, ergibt sich für einen Patentanspruch betreffend ein Computerprogramm, das ein durch dieselben Merkmale beschriebenes Verfahren durchführt, keine abweichende Auslegung.

2. Ein Patentanspruch darf im Nichtigkeitsverfahren nicht so geändert werden, dass er einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbezieht (Bestätigung von , GRUR 2019, 389 Rn. 33 - Schaltungsanordnung III und Urteil vom - X ZR 149/01, GRUR 2005, 145, 146 - Elektronisches Modul).

3. Für die Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts bei der Anmeldung eines europäischen Patents spricht eine widerlegbare Vermutung (Bestätigung von Rn. 110 ff. - Sorafenib-Tosylat).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
DAAAJ-61034

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