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BAG Urteil v. - 9 AZR 230/22

Gesetze: § 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG, § 4 BUrlG, § 5 BUrlG, § 6 BUrlG, § 11 Abs 1 BUrlG, § 13 Abs 1 S 1 BUrlG, § 11 Nr 1 KSchG, § 615 S 2 BGB, Art 31 Abs 2 EUGrdRCh, § 331 ZPO, Art 7 EGRL 88/2003

Urlaubsabgeltung - Doppelarbeitsverhältnis - Anrechnung von Urlaub

Leitsatz

1. Geht ein Arbeitnehmer nach einer rechtswidrigen Kündigung einer anderen Beschäftigung nach, entstehen für den Zeitraum der zeitlichen Überschneidung beider Arbeitsverhältnisse auch dann ungeminderte Urlaubsansprüche sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht hätte kumulativ erfüllen können.

2. In einem solchen Fall ist jedoch zur Vermeidung doppelter Urlaubsansprüche der Urlaub, den der Arbeitnehmer vom neuen Arbeitgeber erhalten hat, in entsprechender Anwendung von § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 Satz 2 BGB auf den Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch gegen seinen alten Arbeitgeber anzurechnen. Die Anrechnung ist kalenderjahresbezogen vorzunehmen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2023:051223.U.9AZR230.22.0

Fundstelle(n):
DB 2024 S. 872 Nr. 14
NJW 2024 S. 1209 Nr. 17
NJW 2024 S. 24 Nr. 16
ZIP 2024 S. 1773 Nr. 31
ZIP 2024 S. 1774 Nr. 31
ZIP 2024 S. 840 Nr. 15
IAAAJ-61203

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