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BGH Beschluss v. - XII ZB 140/22

Gesetze: § 43 Abs 1 FamFG, § 44 FamFG, § 70 Abs 1 FamFG, § 9 VersAusglG, § 10 VersAusglG, § 11 VersAusglG, § 12 VersAusglG, § 13 VersAusglG, § 14 VersAusglG, § 15 VersAusglG, § 16 VersAusglG, § 17 VersAusglG, § 18 VersAusglG, § 19 VersAusglG, § 51 Abs 1 VersAusglG, § 3b Abs 1 Nr 1 VersorgAusglHärteG, Art 103 Abs 1 GG

Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung; vollständiger Ausgleich von aus rechtlichen Gründen nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogener Anrechte bei einer Totalrevision

Leitsatz

1. Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung.

2. Anrechte, die unter der Geltung des bis zum gültigen Versorgungsausgleichsrechts aus rechtlichen Gründen - beispielsweise wegen der Höchstbetragsbegrenzung für das erweiterte Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG - nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, gehören gleichwohl im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG zu den „einbezogenen Anrechten“ mit der Folge, dass sie bei einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG im Wege interner oder externer Teilung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG vollständig ausgeglichen werden können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:170124BXIIZB140.22.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2024 S. 420 Nr. 7
SAAAJ-61204

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