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BVerwG Urteil v. - 5 C 6/22

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, § 3 Abs 1 SGB 8, § 4 Abs 1 S 2 SGB 8, § 5 Abs 1 S 1 SGB 8, § 23 Abs 3 Nr 2 KitaRefG BE, § 23 Abs 8 S 1 KitaRefG BE, § 23 Abs 8 S 3 KitaRefG BE

Höchstgrenze für Elternzuzahlungen

Leitsatz

1. Ein Normvertrag, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er aufgrund einer normativen Ermächtigung auch Rechte und Pflichten von nicht am Vertragsschluss beteiligten Dritten begründet und insofern materielles Recht setzt, kann auch dann vorliegen, wenn der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages normativ im Sinne eines Kontrahierungszwangs vorgeprägt ist und nicht alle Vertragsbeteiligten an der inhaltlichen Ausgestaltung des Vertrages mitwirken können.

2. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) stellt - in Verbindung mit dem Gebot der Pluralität der Jugendhilfe (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) - eine bundesrechtliche Grenze für die Ausgestaltung der landesrechtlichen Fördersysteme für Kindertageseinrichtungen dar.

3. Knüpft der landesrechtliche Normgeber bei der Ausgestaltung des Fördersystems an Merkmale an, die vom Pluralitätsgebot der §§ 3 ff. SGB VIII erfasst werden, bedarf eine darauf beruhende Ungleichbehandlung bestimmter freier Träger einer Rechtfertigung, die am strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu messen ist.

4. Die mit der Regelung im Land Berlin (Anlage 10 Abs. 6 letzter Spiegelstrich i. V. m. § 7 der Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen vom ) verbundene Ungleichbehandlung ist unangemessen, weil sie das Rechtsgut der Trägerpluralität bei Überschreiten der Zuzahlungshöchstgrenze ausnahmslos zurücktreten lässt und nicht berücksichtigt, ob der jeweilige freie Träger zur Verwirklichung seiner gewählten pädagogischen Zielsetzung zwingend auf eigene Einnahmen angewiesen ist, die er durch Zuzahlungen decken will.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:261023U5C6.22.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-61239

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