Gesetze: § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a SGB 2 vom , § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b SGB 2 vom , § 7 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB 2, § 7 Abs 1 S 5 SGB 2, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, Art 3 Abs 1 GG
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht oder bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Rückausnahme - fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet - Meldungen bei der Meldebehörde - Unterbrechungen
Leitsatz
Die Rückausnahme vom Leistungsausschluss für Ausländer aufgrund gewöhnlichen Aufenthalts setzt einen solchen Aufenthalt ohne wesentliche Unterbrechung von fünf Jahren ab der ersten ordnungsbehördlichen Anmeldung im Bundesgebiet voraus, nicht aber die permanente Meldung während dieses Zeitraums.