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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 33 R 893/20

Leitsatz

Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Ausübung des Fragerechts nach § 116 Satz 2 SGG bzw. § 411 Abs. 4 ZPO als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (hier: Einreichung von Fragenkatalogen mit insgesamt 372 Fragen an den Sachverständigen ohne erkennbares Klärungsbedürfnis, nachdem der Sachverständige bereits eine Stellungnahme zu den anfänglich aufgeworfenen Fragen der Klägerin abgegeben und das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört hatte).

Fundstelle(n):
GAAAJ-61422

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