Rechtsbeschwerdezulassung nach übereinstimmender Erledigterklärung eines Mietrechtsstreits: Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts durch eine fehlerhafte Zulassungsentscheidung; Darlegungs- und Beweislast des Wohnraummieters für die Unwirksamkeit einer formularmäßigen Schönheitsreparaturklausel wegen unrenovierter Übernahme der Wohnung; Folgen der Unwirksamkeit einer formularmäßigen Quotenabgeltungsklausel
Leitsatz
1. Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Lässt das Beschwerdegericht unter Missachtung dieses Grundsatzes die Rechtsbeschwerde gleichwohl zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO gebunden (st. Rspr.; im Anschluss an , NJW-RR 2021, 737 Rn. 10 m.w.N.).
2. Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unter dem Gesichtspunkt, dass ihm die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, trägt er für diesen Umstand die Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an , BGHZ 204, 302 Rn. 32).
3. Die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Quotenabgeltungsklausel führt nicht zur Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Vornahmeklausel (im Anschluss an , WuM 2008, 472 Rn. 14 und , WuM 2009, 36 Rn. 1).
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 1620 Nr. 23 NJW 2024 S. 1653 Nr. 23 NJW 2024 S. 1656 Nr. 23 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2024 S. 1823 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2024 S. 1823 OAAAJ-61548