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Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Contracting-Anlagen
Der Steuerberaterkammer Berlin bekanntgegeben
Bezug: BStBl 2004 II S. 305
Bezug: BStBl 2000 II S. 449
Bezug: BStBl 2000 II S. 144
Unter Contracting versteht man Betreibermodelle, die überwiegend im Bereich der Energiewirtschaft vorkommen, aber auch im Anlagenbau und anderen Bereichen anzutreffen sind.
Der Contracting-Nehmer (öffentliche Verwaltung, Industrie, Unternehmen der Wohnungswirtschaft) überträgt einem Dienstleistungsunternehmen (Contracting-Geber, Contractor) die Aufgabe, auf dem Grundstück des Contracting-Nehmers eine Anlage zu errichten (z.B. im Bereich der Energieerzeugung) und diese über einen vertraglich festgelegten Zeitraum von meist 10 – 15 Jahren zu betreiben.
Bei einer Energieerzeugungsanlage kann es sich beispielsweise um ein Kraftwerk auf dem Werksgelände eines Industrieunternehmens oder auch um eine Heizungsanlage in einem privaten Wohnhaus handeln.
Der Contracting-Geber führt das Projekt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch und rechnet die Investitionskosten in das einheitliche Entgelt ein, das ihm der Contracting-Nehmer für die Energieversorgung aus der Anlage zahlt.
Zur bilanzsteuerlichen Zuordnung von Contracting-Anlagen ist folgende Auffassung zu vertreten:
Der BFH hat mit seinen Urteilen vom (BStBl II 2000 S. 144), vom (BStBl II S. 449) und vom (BStBl II 2004 S. 305) entsc...