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BGH Urteil v. - IV ZR 32/22

Gesetze: § 145 BGB, §§ 145ff BGB, § 147 Abs 2 BGB, § 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 5a Abs 1 S 1 VVG vom , § 10a Abs 1 S 1 Anl D Abschn 1 Nr 1 Buchst i VAG vom , § 124 VAG vom

Altvertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung bei einem Lebensversicherer im Policenmodell: Hinweispflicht hinsichtlich der Nichtangehörigkeit zur einem Sicherungsfonds; Aufklärungspflicht zur Widerspruchsfrist bei verspäteter Annahmeerklärung nach Ablauf der Antragsbindungsfrist

Leitsatz

1. Ein deutscher Lebens- oder Rentenversicherer musste in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des § 124 VAG a.F. am und der tatsächlichen Einrichtung eines Sicherungsfonds am in der Verbraucherinformation nicht angeben, dass er einem Sicherungsfonds nicht angehörte.

2. Durfte der Versicherer bei Absendung der Police nebst Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation davon ausgehen, dass seine Vertragsannahmeerklärung im Rahmen der Antragsbindungsfrist beim Versicherungsnehmer eingehen würde, musste er nicht auch eine auf den Fall der verspäteten Annahmeerklärung bezogene Widerspruchsbelehrung erteilen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:210224UIVZR32.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 1496 Nr. 21
NJW 2024 S. 1500 Nr. 21
NJW 2024 S. 1500 Nr. 21
WM 2024 S. 550 Nr. 12
JAAAJ-61635

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