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BGH Beschluss v. - VII ZB 22/23

Gesetze: § 130a ZPO, §§ 130aff ZPO, § 173 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 173 Abs 3 S 1 ZPO, § 173 Abs 3 S 2 ZPO

Elektronischer Rechtsverkehr: Anforderungen an ein anwaltliches Empfangsbekenntnis via beA und dessen Beweiswert

Leitsatz

1. Für die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses in Form eines strukturierten Datensatzes per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) ist es erforderlich, dass aufseiten des die Zustellung empfangenden Rechtsanwalts die Nachricht geöffnet sowie mit einer entsprechenden Eingabe ein Empfangsbekenntnis erstellt, das Datum des Erhalts des Dokuments eingegeben und das so generierte Empfangsbekenntnis versendet wird. Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses setzt mithin die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen; darin liegt die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts, ohne dessen aktives Zutun ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht ausgelöst wird.

2. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt - wie das herkömmliche papiergebundene (analoge) Empfangsbekenntnis - gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:170124BVIIZB22.23.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 770 Nr. 15
BB 2024 S. 978 Nr. 18
NJW 2024 S. 1120 Nr. 16
WM 2024 S. 2161 Nr. 46
TAAAJ-61636

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