Gesetze: § 41 Abs 1 SGB 12 vom , § 41 Abs 2 SGB 12 vom , § 42 Nr 2 SGB 12 vom , § 33 Abs 2 SGB 12, § 19 Abs 2 SGB 12, § 82 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 12, § 850b Abs 1 Nr 4 ZPO vom
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Absetzung von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung - Abschluss vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit - Angemessenheit der Beiträge
Leitsatz
1. Aufwendungen für eine vor Beginn der Sozialhilfebedürftigkeit abgeschlossene angemessene Sterbegeldversicherung sind vom Einkommen abzusetzen, ohne dass es auf das Motiv zum Abschluss ankommt.
2. Beiträge für eine Sterbegeldversicherung sind angemessen, wenn die Versicherungssumme die Pfändungsfreigrenze für Lebensversicherungen nicht überschreitet, bezugsberechtigt ein bestattungskostenpflichtiger Erbe ist sowie kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der Prämien und der Versicherungssumme besteht.