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BSG Urteil v. - B 8 SO 22/22 R

Gesetze: § 41 Abs 1 SGB 12 vom , § 41 Abs 2 SGB 12 vom , § 42 Nr 2 SGB 12 vom , § 33 Abs 2 SGB 12, § 19 Abs 2 SGB 12, § 82 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 12, § 850b Abs 1 Nr 4 ZPO vom

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Absetzung von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung - Abschluss vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit - Angemessenheit der Beiträge

Leitsatz

1. Aufwendungen für eine vor Beginn der Sozialhilfebedürftigkeit abgeschlossene angemessene Sterbegeldversicherung sind vom Einkommen abzusetzen, ohne dass es auf das Motiv zum Abschluss ankommt.

2. Beiträge für eine Sterbegeldversicherung sind angemessen, wenn die Versicherungssumme die Pfändungsfreigrenze für Lebensversicherungen nicht überschreitet, bezugsberechtigt ein bestattungskostenpflichtiger Erbe ist sowie kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der Prämien und der Versicherungssumme besteht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:200923UB8SO2222R0

Fundstelle(n):
XAAAJ-61678

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