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Vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Bezug: BStBl 2018 I S. 2
Bezug: BStBl 2011 II S.11
1. Allgemeines
Das Verfahren zur Anbringung von Vorläufigkeitsvermerken ist im geregelt. Von der Möglichkeit eine Steuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig festzusetzen, ist nur Gebrauch zu machen, soweit hierzu eine Anweisung durch BMF-Schreiben oder gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden oder eine Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vorliegt (vgl. AEAO zu § 165, Nr. 6 und Verfügung S 0338.1.1-31/16 St 34 vom zur Vorläufigkeit bei Erbschaft- und Schenkungssteuerfestsetzungen). Zu welchen Punkten Steuerfestsetzungen nach den Vorgaben des BMF vorläufig vorgenommen werden, ergibt sich aus der Anlage zum BMF-Schreiben vom , die fortlaufend durch den BMF aktualisiert wird. Die aktuelle Liste kann jeweils im AIS unter der aktuellsten Neufassung des sog. Vorläufigkeitskatalogs eingesehen werden.
2. Von Vorläufigkeitsvermerken nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO umfasste Musterverfahren
Der Vorläufigkeitsvermerk ist nicht auf die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorläufigen Festsetzung anhängigen Musterverfahren beschränkt. Hat sich das Verfahren, das Anlass für die vorläufige Steuerfestsetzung – in welcher Weise auch immer – erledigt, bleibt d...