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Anwendung der §§ 5 und 6 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG)
Bezug: BStBl 2021 I S. 1006
Bezug: BStBl 2018 I S. 1334
1 Allgemeines
1Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom (BGBl 2021 I, 986) wurden insbesondere die einzuhaltenden Fristen der Steuervergünstigungen in den §§ 5 und 6 GrEStG verlängert. Soweit sich aus der Sachverhaltsdarstellung nichts anderes ergibt, bilden die Beispiele die Rechtslage nach dem entsprechend § 23 Absatz 18 GrEStG ab.
2Ferner wurden die §§ 5 und 6 GrEStG durch das Jahressteuergesetz 2020 vom (BGBl 2020 I, 3096), durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom (BGBl 2021 I, 2050), durch das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze vom (BGBl 2021 I, 2056) und durch das Jahressteuergesetz 2022 vom (BGBl 2022 I, 2294) geändert. Soweit sich aus der Sachverhaltsdarstellung der Beispiele nichts anderes ergibt, haben Personengesellschaften nicht nach § 1a KStG optiert.
3Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom (BGBl 2023 I Nr. 411) wurde § 24 GrEStG neu eingeführt. Bis zum Ablauf des werden rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 AO) weiterhin für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen fingiert.
4Gesamthandsgemeinschaften sind...