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Oberste Finanzbehörden der Länder - S 4501 BStBl 2024 I S. 383

Anwendung des § 1 Absatz 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

Bezug: BStBl 2021 I S. 1006

Bezug: BStBl 1999 I S. 991

Bezug: BStBl 2018 I S. 1053

Bezug: BStBl 2018 I S. 1069

1. Allgemeines

1§ 1 Absatz 3 GrEStG bestimmt, dass die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft oder der Übergang bereits vereinigter Anteile Grunderwerbsteuer auslösen. Diese können sowohl unmittelbar, mittelbar als auch teilweise unmittelbar und mittelbar über eine andere Gesellschaft erfolgen.

2Beim unmittelbaren Anteilserwerb wird der Erwerber selbst zivilrechtlich Gesellschafter der grundbesitzenden Gesellschaft.

3Beim mittelbaren Anteilserwerb wird der Erwerber selbst nicht Gesellschafter der grundbesitzenden Gesellschaft, sondern wird an ihr über eine oder mehrere andere Gesellschaften beteiligt. Eine Anknüpfung an das Zivilrecht scheidet aus, da es keine Regelungen für einen mittelbaren Anteilserwerb vorsieht. Unter welchen Voraussetzungen ein mittelbarer Anteilserwerb vorliegt, ist unter Berücksichtigung von Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 1 Absatz 3 GrEStG zu beurteilen.

2. Vom Tatbestand erfasste Gesellschaften und Grundstücke

4Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 3 GrEStG sind insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Unternehmergesellschaft, die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Europäisch...

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