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Anwendung des § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) auf Organschaftsfälle
Bezug: BStBl 2018 I S. 1056
Bezug: BStBl 2021 I S. 1006
1. Allgemeiner Teil
1Die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer Gesellschaft mit inländischem Grundbesitz in der Hand von herrschenden Unternehmen (Organträger) und abhängigen Unternehmen (Organgesellschaften) oder nur von abhängigen Unternehmen ist ein besonders geregelter Fall der mittelbaren Anteilsvereinigung (, BStBl 1980 II, 360). Das Abhängigkeitsverhältnis ersetzt dabei die sonst für die mittelbare Anteilsvereinigung in einer einzigen Hand erforderliche direkte oder indirekte mindestens 90 %ige Beteiligung des Erwerbers an zwischengeschalteten Gesellschaften (vergleiche , BStBl 2002 II, 156).
2Dem Rechtsinstitut der Organschaft kommt im Grunderwerbsteuerrecht keine besondere eigenständige Bedeutung zu. Die Unternehmen eines Organkreises bleiben grunderwerbsteuerrechtlich selbständige Rechtsträger. Grundstücksübertragungen zwischen Unternehmen des Organkreises unterliegen daher uneingeschränkt der Grunderwerbsteuer. Bedeutung erlangt die Organschaft allerdings im Rahmen des § 1 Absatz 3 GrEStG, weil mit dem Bestehen eines Organschaftsverhältnisses regelmäßig die finanzielle, wirtschaftliche und ...