Gesetze: § 1 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 BKGG 1996, § 20 SGB 10, § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 10, § 11 S 1 SGB 1, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 48 Abs 1 S 2 SGB 1, § 48 Abs 1 S 3 SGB 1, § 60 Abs 1 S 1 SGB 1, § 65 SGB 1, § 68 Nr 9 SGB 1, § 103 SGG, § 96 SGG, § 153 SGG, § 162 BGB, § 242 BGB, Art 3 Abs 1 GG
Sozialrechtliches Kindergeld - kein Kindergeldanspruch für alle in Deutschland lebenden Kinder - geflüchtetes Kind mit sporadischem Telefonkontakt zur Mutter im Ausland - Kindergeld für sich selbst - Nichtkenntnis des Aufenthalts der Eltern - nicht bestimmbarer Aufenthaltsort - keine zumutbare Möglichkeit der Kontaktaufnahme über moderne Kommunikationsmittel - objektive Befürchtung des endgültigen Verlusts der Eltern-Kind-Beziehung - keine analoge Anwendung auf andere Fälle - Ungleichbehandlung - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - keine Begründung eines eigenständigen Kindergeldanspruchs für inländische Kinder ohne Unterhaltszahlung von Eltern im Ausland - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Amtsermittlungspflicht - Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten - Mitwirkungspflicht des Kindes - Darlegung der zumutbaren Versuche einer Kontaktaufnahme zu den Eltern - verbleibende Zweifel - objektive Beweislast
Leitsatz
1. Ein Kindergeld für sich selbst beanspruchendes Kind kennt den Aufenthalt seiner Eltern nicht, wenn es weder weiß, an welchem bestimmbaren Ort sich seine Eltern befinden, noch mit ihnen in angemessener Zeit zumutbar Kontakt aufnehmen kann und objektiv der unwiederbringliche Verlust der Eltern-Kind-Beziehung zu befürchten ist.
2. Nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten verbleibende Zweifel an der Unkenntnis des Kindes vom Aufenthalt der Eltern gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast zulasten des Kindes.