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EuGH Urteil v. - Rs. C 63/92 BStBl 1995 II S. 480

1. Der Verzicht auf die Rechte aus einem Grundstücksmietvertrag fällt unter den Begriff ,,Vermietung von Grundstücken'' - 2. Eine für diesen Verzicht gezahlte Abfindung kann nicht besteuert werden, wenn die Vermietung des Grundstücks selbst von der Umsatzsteuer befreit war

Leitsatz

1. Der Fall, daß ein Mieter, der auf seine Rechte aus dem Mietvertrag verzichtet, das Grundstück an die Person zurückgibt, von der er seine Rechte ableitet, fällt unter den Begriff der ,,Vermietung von Grundstücken'', der in Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage zur Beschreibung eines steuerfreien Umsatzes verwendet wird.

2. Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Richtlinie 77/388, wonach die Mitgliedstaaten weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich der Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken vorsehen können, ermächtigt diese nicht, die Abfindung zu besteuern, die eine der Vertragsparteien der anderen wegen des vertraglichen Verzichts auf die Rechte aus einem Mietvertrag gezahlt hat, wenn die in Erfüllung des Mietvertrags geleisteten Mietzinszahlungen von der Mehrwertsteuer befreit waren.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 480
PAAAA-95256

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