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BFH Urteil v. - XI R 19/94 BStBl 1995 II S. 487

Gesetze: AO 1977 § 270 Abs. 1AO 1977 § 273AO 1977 § 276 Abs. 4

Rückständige Säumniszuschläge sind auch dann nach §§ 268 ff. AO aufzuteilen, wenn die ihnen zugrundeliegende Steuer nicht mehr rückständig ist

Leitsatz

Rückständige Säumniszuschläge sind auch dann nach Maßgabe der §§ 268 ff. AO 1977 aufzuteilen, wenn die ihnen zugrundeliegende Steuer nicht mehr rückständig ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 487
BFH/NV 1995 S. 57 Nr. 8
JAAAA-95258

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