Verfassungswidrige Besteuerung des einheitsbewerteten
Vermögens
Leitsatz
1. Entscheidet sich der Gesetzgeber
bei der Erbschaftsteuer für eine gesonderte Bewertung der zu besteuernden
Güter, so muß er die einmal getroffene Belastungsentscheidung
folgerichtig umsetzen und die Steuerpflichtigen - ungeachtet
verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen - gleichmäßig
belasten.
2. Der Spielraum für den
steuerlichen Zugriff auf den Erwerb von Todes wegen findet seine Grenze dort,
wo die Steuerpflicht den Erwerber übermäßig belastet und die
ihm zugewachsenen Vermögenswerte grundlegend beeinträchtigt.
3. Die Ausgestaltung und Bemessung
der Erbschaftsteuer muß den grundlegenden Gehalt der Erbrechtsgarantie
wahren, zu dem die Testierfreiheit und das Prinzip des Verwandtenerbrechts
gehören; sie darf Sinn und Funktion des Erbrechts als Rechtseinrichtung
und Individualgrundrecht nicht zunichte oder wertlos
machen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 671 ZAAAA-95338