Gesetze: § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11b Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2, § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst b SGB 2, § 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 2, § 11b Abs 2 S 1 SGB 2, § 11b Abs 2 S 2 SGB 2, § 11 Abs 2 SGB 2 vom , § 11 Abs 2 SGB 2 vom , § 26 Abs 1 SGB 2 vom , § 26 Abs 1 SGB 2 vom , § 3 Abs 1 S 1 AlgIIV 2008, § 3 Abs 2 AlgIIV 2008, § 3 Abs 4 S 1 AlgIIV 2008, § 3 Abs 4 S 3 AlgIIV 2008, § 4 Abs 2 SGB 1, § 3 S 1 Nr 3a SGB 6 vom , § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 165 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, HBeglG 2011
(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - selbstständige Tätigkeit - Rechtsanwalt - Betriebseinnahmen von monatlich unter 400 Euro - Betriebsausgaben - Absetzbeträge - Abzugsfähigkeit von Pflichtbeiträgen zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte - analoge Anwendung von § 11b Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2 - Begrenzung auf die Höhe des Mindestbeitrags für selbstständig Tätige in der gesetzlichen Rentenversicherung - Fahrkosten - öffentliche Verkehrsmittel - Grundfreibetrag)
Leitsatz
1. Beiträge zum Versorgungswerk für Rechtsanwälte sind keine Betriebsausgaben, auch wenn die Absetzung als Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in direkter Anwendung des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II nicht in Betracht kommt. Beiträge der Klägerin zum Versorgungswerk sind wie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu berücksichtigen. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist analog anzuwenden auf Fälle, in denen Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als Selbständige grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder als solche zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer und deshalb von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, aber zur Zahlung von Pflichtbeiträgen an das Versorgungswerk herangezogen werden. Die Höhe der Absetzung ist zu begrenzen. Dabei ist der Mindestbetrag beitragspflichtiger Einnahmen selbständig Tätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen.
2. Die Fahrtkosten der Klägerin unterfallen § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II, weil sie mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben sind. Die Fahrten sind unter Zugrundelegung der Feststellungen des LSG Strecken von der Wohnung zur Arbeit (und zurück) und damit § 11b SGB II zuzuordnen, weshalb ihre Berücksichtigung als Betriebsausgabe ausscheidet. Die Berücksichtigung des Betrags i.H.v. 15,33 Euro monatlich als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe (§ 6 Abs 1 Nr 3a Alg II-V) scheidet aus, weil dieser pauschalierte Absetzbetrag nicht für Einkommen nach § 3 Alg II-V gilt, also auch nicht für Einkommen aus selbständiger Arbeit. Insoweit bleibt selbständig Tätigen die Möglichkeit, höhere notwendige Ausgaben nachzuweisen. Wie die Verknüpfung der Teilregelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Alg II-V zeigt, betrifft diese Möglichkeit auch die durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Fahrkosten bei selbständiger Tätigkeit für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
3. Außerdem sind als Pauschbetrag abzusetzen 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2023:131223UB7AS1622R0
Fundstelle(n): DStR 2024 S. 2239 Nr. 39 DStR 2024 S. 2240 Nr. 39 DStRE 2025 S. 505 Nr. 8 TAAAJ-63094