1. NV: Eine Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung (hier: Haftungsbescheid) ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn bereits vor Klageerhebung Zahlungsverjährung eingetreten war und der Eintritt der Zahlungsverjährung zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht (Abgrenzung zum , BFH/NV 1996, 865). Es liegt kein Fall der Erledigung der Hauptsache vor.
2. NV: Erlässt das Finanzamt ohne Beachtung der während des Einspruchsverfahrens gegen eine Steuerfestsetzung eingetretenen Zahlungsverjährung noch eine Einspruchsentscheidung, wird dadurch nicht erneut der Lauf einer Zahlungsverjährung ausgelöst. Das Erlöschen der Steuerforderung gemäß § 232 der Abgabenordnung als Rechtsfolge der Zahlungsverjährung ist endgültig.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2023:U.251023.IR9.18.0
Fundstelle(n): AO-StB 2024 S. 96 Nr. 4 AO-StB 2024 S. 97 Nr. 4 BFH/NV 2024 S. 497 Nr. 5 LAAAJ-63250