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BFH Beschluss v. - VIII B 130/22

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 92 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 283; GG Art. 103 Abs. 1

Keine Einräumung einer Schriftsatzfrist zu einem vom FG vor der mündlichen Verhandlung übersandten „vorläufigen Tatbestand“

Leitsatz

NV: Übersendet das Finanzgericht (FG) den Beteiligten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einen „vorläufigen Tatbestand“, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass das FG den Beteiligten keine Schriftsatzfrist für einen Zeitpunkt nach Abschluss der mündlichen Verhandlung einräumt, um sich weiter dazu äußern zu können.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.280224.VIIIB130.22.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2024 S. 531 Nr. 5
VAAAJ-63251

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