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BFH Urteil v. - I R 8/18

Gesetze: FGO § 40; FGO § 123 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 1; AO §§ 228, 232; EStG § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Satz 3; EStG § 50a Abs. 5 Satz 5; EG Art. 49; AEUV Art. 56; GG Art. 3;

Unzulässige Klageänderung während des Revisionsverfahrens - Zahlungsverjährung vor Klageerhebung - Darlegung fehlender Gewinnerzielungsabsicht beim Steuerabzug für das Honorar ausländischer Künstler - Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit des Steuerabzugs

Leitsatz

1. NV: Der Übergang von der Anfechtungsklage zu einer isoliert auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichteten Klage während des Revisionsverfahrens ist eine nach § 123 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung unzulässige Klageänderung.

2. NV: Eine Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung (hier: Haftungsbescheid) ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn bereits vor Klageerhebung Zahlungsverjährung eingetreten war und der Eintritt der Zahlungsverjährung zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht (Abgrenzung zum , BFH/NV 1996, 865). Es liegt kein Fall der Erledigung der Hauptsache vor.

3. NV: Führen ausländische professionelle Musik- oder Theaterensembles im Inland Konzerte, Opern, Operetten oder Musicals auf, die auf kommerziellen Erfolg ausgerichtet sind, kann die das Honorar schuldende Konzertdirektion im Rahmen des Steuerabzugs bei beschränkter Steuerpflicht nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht allein mit der Behauptung von Einbehalt und Abführung der Steuer absehen, den Ensembles fehle es an der Gewinnerzielungsansicht, weil sie ohne staatliche Zuschüsse (Subventionen) nicht tätig werden könnten (insoweit gleichlautend mit Senatsurteil vom  - I R 35/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

4. NV: Das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, dem beschränkt steuerpflichtige Künstler im Hinblick auf das Honorar für Auftritte im Inland unterworfen waren, sowie ein sich gegebenenfalls anschließendes Haftungsverfahren gegenüber dem Vergütungsschuldner sind in ihrer für das Jahr 2000 maßgeblichen Ausgestaltung sowohl mit der unionsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit als auch mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.251023.IR8.18.0

Fundstelle(n):
IWB-Kurznachricht Nr. 9/2024 S. 354
IWB-Kurznachricht Nr. 9/2024 S. 354
IWB-Kurznachricht Nr. 9/2024 S. 354
IWB-Kurznachricht Nr. 9/2024 S. 354
PIStB 2024 S. 151 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2024 S. 368
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2024 S. 368
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2024 S. 368
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2024 S. 368
CAAAJ-63266

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