Bei Vermögensübergang durch Erbanfall oder Schenkung auf eine Gesamthandsgemeinschaft sind die Gesamthänder Steuerschuldner i. S. von § 20 Abs. 1 ErbStG
Leitsatz
Fällt einer Gesamthandsgemeinschaft durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen zu, sind unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich ggf. die Gesamthand Erbin oder Beschenkte ist, für die Erbschaft- und Schenkungsteuer die Gesamthänder als vermögensmäßig bereichert anzusehen. Erwerber und damit Steuerschuldner i. S. von § 20 ErbStG 1974 sind in einem solchen Fall nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder (Aufgabe von BFHE 155, 395, BStBl II 1989, 237).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 81 BFH/NV 1995 S. 21 Nr. 3 YAAAA-95402