Vertragsärztliche Versorgung - ärztlicher Bereitschaftsdienst in Hessen - Ausgestaltung der Kostenbeteiligungspflicht von niedergelassenen Privatärzten - keine freie Gestaltung durch den Vorstand der KÄV
Leitsatz
Die Ausgestaltung der Kostenbeteiligungspflicht von niedergelassenen Privatärzten am ärztlichen Bereitschaftsdienst der KÄV darf nicht dem Vorstand der KÄV zur freien Gestaltung überlassen werden.