Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD); Änderung aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen
Bezug: BStBl 2019 I S. 1269
Bezug: BStBl 2014 I S. 1450
Insbesondere aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts ergibt sich an verschiedenen Stellen Änderungsbedarf bei den GoBD.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die GoBD, veröffentlicht mit (BStBl 2019 I S. 1269), mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: In der Angabe zu 1.6 das Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort „Finanzbehörde“ ersetzt.
In Randziffer 6 Satz 3 und in der Überschrift des Unterabschnitts 1.6 wird jeweils das Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort „Finanzbehörde“ ersetzt.
Randziffer 11 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Nach § 158 Absatz 1 AO sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, der Besteuerung zugrunde zu legen. Der Grundsatz gilt nicht, soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sach...