Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz; Mitbetreuung
Leitsatz
1. Die Gewährung von Unterhaltsvorschuss setzt bei Mitbetreuung des Kindes durch den anderen Elternteil voraus, dass der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend, d. h. zu mehr als 60 vom Hundert bei dem den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt.
2. Die (Mit-)Betreuungsanteile der Elternteile und damit der durch die Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt sind nicht monatsweise, sondern für längere Zeiträume ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen ausschließlich im Hinblick auf die Zeiten der tatsächlichen Betreuung zu ermitteln, also danach, welche Zeitanteile das Kind tatsächlich in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils verbringt.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BVerwG:2023:121223U5C9.22.0
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 1387 Nr. 20 NJW 2024 S. 1387 Nr. 20 NJW 2024 S. 1445 Nr. 20 NJW 2024 S. 1445 Nr. 20 NJW 2024 S. 1449 Nr. 20 NJW 2024 S. 1449 Nr. 20 NJW 2024 S. 3 Nr. 3 IAAAJ-63400