Nachholung von Entscheidung über Berufungszulassung
Leitsatz
1. Zum Erfordernis der Nachholung einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch das Berufungsgericht, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt, das Berufungsgericht diesen Wert aber nicht für erreicht hält (Bestätigung von Senat, Urteil vom - III ZR 338/09, NJW 2011, 926; , GRUR 2022, 1675 und vom - IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633).
2. Ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass das erstinstanzliche Gericht von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen ist und deshalb eine Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO angeordnet hat, steht regelmäßig nicht - wie indes erforderlich - zweifelsfrei fest, dass es keine Veranlassung gesehen hat, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, weil es von einer ausreichenden Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen ist.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:220224BIIIZB65.23.0
Fundstelle(n): BB 2024 S. 1026 Nr. 19 NJW 2024 S. 9 Nr. 16 NJW-RR 2024 S. 610 Nr. 9 NJW-RR 2024 S. 610 Nr. 9 VAAAJ-63653