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BGH Beschluss v. - III ZB 65/23

Gesetze: § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 511 Abs 4 S 1 Nr 1 ZPO, § 709 S 1 ZPO

Nachholung von Entscheidung über Berufungszulassung

Leitsatz

1. Zum Erfordernis der Nachholung einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch das Berufungsgericht, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt, das Berufungsgericht diesen Wert aber nicht für erreicht hält (Bestätigung von Senat, Urteil vom - III ZR 338/09, NJW 2011, 926; , GRUR 2022, 1675 und vom - IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633).

2. Ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass das erstinstanzliche Gericht von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen ist und deshalb eine Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO angeordnet hat, steht regelmäßig nicht - wie indes erforderlich - zweifelsfrei fest, dass es keine Veranlassung gesehen hat, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, weil es von einer ausreichenden Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:220224BIIIZB65.23.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1026 Nr. 19
NJW 2024 S. 9 Nr. 16
NJW-RR 2024 S. 610 Nr. 9
NJW-RR 2024 S. 610 Nr. 9
VAAAJ-63653

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