Widerrufbarkeit einer Rücknahme des Versteigerungsantrags
Leitsatz
Die Rücknahme des Versteigerungsantrags nach § 29 ZVG ist als eine auf den Erlass des Aufhebungsbeschlusses gerichtete Prozesshandlung grundsätzlich bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses widerruflich; die mit der Rücknahme des Versteigerungsantrags bezweckte Verfahrensbeendigung tritt erst mit dem konstitutiv wirkenden Aufhebungsbeschluss ein (Fortführung des Senatsbeschlusses vom - V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 9 ff.).
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:150224BVZB44.23.0
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 10 Nr. 16 NJW 2024 S. 1751 Nr. 24 NJW 2024 S. 1753 Nr. 24 WM 2024 S. 749 Nr. 16 BAAAJ-63719