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BGH Beschluss v. - V ZB 44/23

Gesetze: § 29 ZVG

Widerrufbarkeit einer Rücknahme des Versteigerungsantrags

Leitsatz

Die Rücknahme des Versteigerungsantrags nach § 29 ZVG ist als eine auf den Erlass des Aufhebungsbeschlusses gerichtete Prozesshandlung grundsätzlich bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses widerruflich; die mit der Rücknahme des Versteigerungsantrags bezweckte Verfahrensbeendigung tritt erst mit dem konstitutiv wirkenden Aufhebungsbeschluss ein (Fortführung des Senatsbeschlusses vom - V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 9 ff.).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:150224BVZB44.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 10 Nr. 16
NJW 2024 S. 1751 Nr. 24
NJW 2024 S. 1753 Nr. 24
WM 2024 S. 749 Nr. 16
BAAAJ-63719

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