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BGH Beschluss v. - IX ZB 56/22

Gesetze: § 174 Abs 2 InsO, § 301 Nr 1 InsO, § 204 Abs 1 Nr 10 BGB, § 204 Abs 2 S 1 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 S 1 BGB, § 170 Abs 1 StGB

Geltendmachung von Insolvenzforderung und Forderung aus unerlaubter Handlung wegen Unterhaltspflichtverletzung

Leitsatz

1a. Der Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer vorsätzlich begangenen Unterhaltspflichtverletzung muss der konkrete Zeitraum zu entnehmen sein, für den der Schuldner Unterhalt schuldet, dass und in welchem Umfang der Schuldner den geschuldeten Unterhalt nicht bezahlt hat und dass es sich aus Sicht des Gläubigers um ein vorsätzliches Delikt, beispielsweise eine Straftat handelt.

1b. Macht ein Gläubiger neben einer Insolvenzforderung zusätzlich einen auf die Insolvenzforderung bezogenen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus einem anderen Streitgegenstand als dem der Insolvenzforderung geltend, erstreckt sich der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund im Zweifel auf die aus dem anderen Streitgegenstand angemeldete Forderung insgesamt.

2. Die durch eine Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren eingetretene Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung oder Einstellung; auf die Entscheidung über eine Restschuldbefreiung kommt es nicht an.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:210324BIXZB56.22.0

Fundstelle(n):
DStR 2024 S. 1555 Nr. 27
NJW 2024 S. 1339 Nr. 19
NJW 2024 S. 1343 Nr. 19
NJW 2024 S. 8 Nr. 17
WM 2024 S. 652 Nr. 14
ZIP 2024 S. 1319 Nr. 23
ZIP 2024 S. 1320 Nr. 23
ZIP 2024 S. 827 Nr. 15
IAAAJ-63721

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