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BFH Beschluss v. - VIII B 129/22

Gesetze: FGO § 65 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Bezeichnung des Klagebegehrens

Leitsatz

1. NV: Ein Aufhebungsantrag kann im Einzelfall zur Substantiierung des Klagebegehrens nicht ausreichen, wenn der Kläger Umstände, die zu einer ersatzlosen Aufhebung der Bescheide führen könnten (zum Beispiel wegen Festsetzungsverjährung oder einer fehlenden verfahrensrechtlichen Änderungsvorschrift) oder aus materiell-rechtlichen Gründen (zum Beispiel vollständige Beseitigung der Zuschätzungen), weder bezeichnet noch diese aus den vorliegenden Akten ersichtlich sind.

2. NV: Die Bezeichnung eines konkreten Klagebegehrens kann auch dann fehlen, wenn der Kläger zwar für das Finanzgericht erkennbar die Erfassung von beschlagnahmten Geldern als Betriebseinnahmen gerügt hat, sich seinem Vorbringen aber nicht entnehmen lässt, in welcher Weise dieser Umstand im Rahmen der Schätzung und in welchem Streitjahr zu berücksichtigen sein soll.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.130324.VIIIB129.22.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2024 S. 105 Nr. 4
AO-StB 2024 S. 106 Nr. 4
BFH/NV 2024 S. 536 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2024 S. 486
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2024 S. 487
QAAAJ-63766

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