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BFH Urteil v. - VIII R 6/22

Gesetze: AO § 38; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 3; BGB § 346; BGB § 348; BGB § 357b

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags

Leitsatz

1. NV: Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen GesetzbuchsBGB— a.F.; jetzt § 357b BGB) begründet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre angefallen ist.

2. NV: Das infolge des Widerrufs entstandene Rückgewährschuldverhältnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln.

3. NV: Der bezogene Nutzungsersatz ist auch nicht gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerbar.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.071123.VIIIR6.22.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2024 S. 506 Nr. 5
FAAAJ-63774

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