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BGH Beschluss v. - VIII ZR 238/22

Gesetze: § 224 Abs 2 ZPO, § 522 Abs 2 S 1 ZPO, § 522 Abs 2 S 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Berufungszurückweisung ohne Entscheidung über Fristverlängerungsantrag mit falschem Aktenzeichen

Leitsatz

1. Das Berufungsgericht darf eine Berufung nicht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückweisen, ohne zuvor über den rechtzeitig eingegangenen Antrag des Berufungsführers auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO entschieden zu haben (Vergleiche , NJW 2023, 2173 [für den Erlass eines klageabweisenden Urteils vor Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der gesetzten Replikfrist]).

2. Dem fristgerechten Eingang des Fristverlängerungsantrags bei Gericht steht es nicht entgegen, dass der betreffende Schriftsatz irrtümlich mit einem unzutreffenden Aktenzeichen versehen ist. Allein entscheidend ist, dass er vor Ablauf der gesetzten Frist in den Machtbereich des Gerichts gelangt ist (Vergleiche , NJW 2013, 925 und Beschluss vom - 2 BvR 370/22, NJW 2023, 2173 Rn. 26; Senatsbeschluss vom - VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418 unter II 2).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:200224BVIIIZR238.22.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1026 Nr. 19
NJW-RR 2024 S. 548 Nr. 8
LAAAJ-63814

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