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LSG Hessen Urteil v. - L 5 R 300/22

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der vom Kläger für die Zeit vom 1. September 2017 bis 30. April 2018 erbrachten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von 6.162,72 €.

Fundstelle(n):
GAAAJ-63966

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