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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - L 4 R 162/17

Streitig ist in einem Zugunstenverfahren, ob die Beklagte als Versorgungsträger verpflichtet ist, den Zeitraum vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.

Fundstelle(n):
JAAAJ-63978

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